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28.05.2017

Verdeckte Videoüberwachung- kein generelles Beweisverwertungsverbot

„Kein generelles Beweisverwertungsverbot bei verdeckter Videoüberwachung“

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Straftaten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG setzt lediglich einen „einfachen“ Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts voraus, der über vage Anhaltspunkte und bloßem Mutmaßungen hinausreichen muss.

BAG, Urteil vom 20.10.2016- 2 AZR 395/15

(LAG Köln – 4 Sa 1988/14)

In einem Kündigungsschutzverfahren streiten sich die Parteien über die prozessuale Verwertbarkeit von verdeckten Videoaufnahmen und daraus gewonnener Erkenntnisse. Hier hatte die Arbeitgeberin aufgrund von immer wieder auftretenden Fehlbeständen im Lagerbereich nach zahlreichen erfolglosen Maßnahmen verdeckt eine Videokamera installiert, um den Lagerbereich zu überwachen. Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt und lediglich zwei Mitarbeiter und der Betriebsleiter wurden von der Überwachung in Kenntnis gesetzt.

Aus den Videoaufzeichnungen ergibt sich dann, dass der Kläger das Lager betreten hatte und Gegenstände in seiner Hosentasche verstaute. In dem gegen die daraufhin ausgesprochene Kündigung geführten Rechtsstreit beruft sich der Kläger auf ein Verwertungsverbot der Videoaufnahmen.

Das Bundesarbeitsgericht schärft hier die Voraussetzungen für die Verwertung verdeckter Videoaufnahmen durch die Klarstellung, dass bereits ein „einfacher“ Verdacht ausreichend ist. Auch die fehlende Beteiligung des Betriebsrates steht nach Auffassung des BAG einer Verwertung von Videoaufzeichnungen nicht entgegen.

 
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