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„Bestandteile des gesetzlichen Mindestlohns“ Bestandteile des gesetzlichen Mindestlohns sind alle zwingend und transparent geregelten Leistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. BAG, Urteil vom 21.12.2016-5 AZR 374/16 (LAG Berlin-Brandenburg -10 Sa 2139/15) Im vorliegenden Fall ist die Klägerin bei der Beklagten Telefonistin im Schichtdienst. Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin besteht aus einem Grundgehalt, einer Wechselschichtzulage, einer Funkprämie und zweier, der Höhe nach variabler Leistungsprämien. Die Klägerin ist der Auffassung, die Zulagen und Prämien seien keine Bestandteile des Mindestlohns. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine bisherige Rechtsauffassung (siehe BAG, Urteil vom 25.5.2016-5 AZR 135/16) und führt diese fort. Kein Bestandteil des gesetzlichen Mindestlohns sind Zahlungen des Arbeitgebers, die dieser ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Danach sind die Zulagen und Prämien als Bestandteile des Mindestlohns anzusehen, also eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Auf alle Bestandteile habe die Klägerin einen zwingenden und transparenten Anspruch. |