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20.01.2018

Gesetzesänderungen zum Januar 2018 Teil II

Und was verdienst Du?

Am 30.03.2017 wurde das Ge­setz zur Förde­rung der Ent­gelt­trans­pa­renz zwi­schen Männern und Frau­en (Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz) be­schlos­sen.

Dieses normiert einen Auskunftsanspruch für Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer darüber, wie ver­gleich­ba­re Kol­le­gen des je­weils an­de­ren Ge­schlechts in­ner­halb des Un­ter­neh­mens be­zahlt wer­den. Dadurch soll eine Ent­gelt­dis­kri­mi­nie­rung we­gen des Ge­schlechts eingedämmt werden.

Ei­ne solche Aus­kunft können jedoch lediglich ArbeitnehmerInnen in Betrieben gelten machen, die mehr als 200 Ar­beit­neh­mer beschäftigen. Nach einer Übergangsregelung kann der Anspruch erst­mals sechs Mo­na­te nach In­kraft­tre­ten des Gesetzes gel­tend ge­macht wer­den.

Das Gesetz wurde am 05.07.2017 veröffent­licht und gilt ab dem nächsten Tag, al­so ab dem 06.07.2017. Aufgrund der Übergangsfrist können Beschäftigte daher ihr Aus­kunfts­ver­lan­gen ab dem 06.01.2018 in Text­form beim Betriebsrat oder dem Arbeitgeber geltend machen.

Ob dieses Gesetz jedoch in der Praxis dazu führt, dass Männer und Frauen hinsichtlich des Lohns gleichgestellt sind oder werden, ist oder bleibt fraglich und ist vor allem abzuwarten.

 
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