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Reform des Mutterschutzgesetzes Das Mutterschutzgesetz gilt nunmehr ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr nur für Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiterinnen, sondern künftig auch für Schülerinnen, Auszubildende, Praktikanten und Studentinnen. Auch werden weitere Personengruppen, wie u.a. Entwicklungshelferinnen, Heimarbeiterinnen oder behinderte Frauen, die in einer Werkstadt für Behinderte beschäftigt sind, vom Mutterschutz erfasst. Die bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängerte Schutzfrist von zwölf Wochen gilt fortan auch bei Kindern mit einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 SGB IX, wenn diese Behinderung vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt wird. Auch neu ist das Kündigungsverbot von Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Das Verbot gilt bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer solchen Fehlgeburt. Im Gegenzug fällt ein bisher bestehendes Sonderkündigungsrecht künftig weg. Bislang konnte eine Frau während der Schwangerschaft und während der nachgeburtlichen Schutzfrist ohne Einhaltung von Kündigungsfristen zum Ende der nachgeburtlichen Schutzfrist kündigen. Nach Auffassung des Gesetzgebers könne im Anschluss an die Schutzfristen eine Elternzeit beansprucht werden, wodurch dieses spezielle Kündigungsrecht keine praktische Bedeutung habe. |